Gewalt gegen Frauen wird in den allermeisten Fällen von Männern ausgeübt. Sie findet überwiegend im vermeintlichen Schutzraum der eigenen vier Wände, in der vertrauten Umgebung, eben „zu Hause“, statt. Bei häuslicher Gewalt gegen Frauen handelt es sich nicht um Einzelfälle – sie gehört zum Alltag in Italien.
Besonders gefährdet Opfer von Gewalt zu werden, sind Frauen, die sich von ihrem Partner trennen oder scheiden lassen (wollen). Das gewalttätige Verhalten der Männer wird, bewusst oder unbewusst, als Mittel zur Ausübung von Macht und Kontrolle eingesetzt. Gewalt gegen Frauen im häuslichen Umfeld findet weltweit statt, unabhängig von Einkommen, Bildungsstand und sozialer Schicht. Kinder sind oft von Anfang an in das Gewaltgeschehen gegen die Mutter involviert direkt oder als Zeugen.
Häusliche Gewalt kann körperlich und seelisch krank machen . Scham, Schuldgefühle, Ohnmacht.
2002 wurde das Gewaltschutzgesetz eingeführt und veränderte den öffentlichen Diskurs über häusliche Gewalt (Gewalt im sozialen Nahraum).
„Wer schlägt, der geht!“ wurde zum Leitmotiv veränderter staatlicher Intervention.
Mit der Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes wird den Tätern gezeigt, dass Gewalt staatlich nicht toleriert, sondern bestraft wird. Polizeigesetze der Länder wurden entsprechend um die polizeiliche Befugnis einer Wegweisung des Täters aus der Wohnung erweitert. Nicht mehr die Betroffenen häuslicher Gewalt sollten gezwungen sein aus der vertrauen Umgebung zu flüchten, um sich in Sicherheit zu bringen, sondern dass der Gewalt ausübende Partner das Haus / die Wohnung verlassen muss -> Wohnungswegweisung (früher Platzverweis).
Es gibt aber auch Fälle, in denen es notwendig ist, dass die von häuslicher Gewalt betroffene Frau Schutz in einem Frauenhaus aufsucht. Die Carabinieri versichern es gibt eine sofortige Entfernung des Ehemanns bei einem gewaltsamen Zwischenfall zur Bekämpfung häuslicher Gewalt. Danach müssen ausreichend Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen, die landeseinheitlich und verlässlich finanziert werden. Aktuell gibt es in Südtirol noch nicht genügend Frauenhäuser bzw. genügend Plätze, aber es wird daran gearbeitet.
Das darin enthaltene Gewaltschutzgesetz schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Diese umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen.
Des Weiteren ist eine Anspruchsgrundlage für die – zumindest zeitweise – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Das einschlägige Verfahrens- und Vollstreckungsrecht wurde so überarbeitet, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen können.
Die Polizei hat eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung direkt nach einer Gewalttat. Dies schließt die Schutzlücke bis zur Beantragung einer Schutzanordnung beim Zivilgericht.
Auch in Fällen von Stalking kann mit einer Schutzanordnung gegen den Belästiger vorgegangen werden. Die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands, nach dem Stalker effektiver verfolgt können, verbessert den Schutz der betroffenen Frauen.
Zuständig für alle Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sind die Familiengerichte.
Kontaktadressen:
Innerhalb der Provinz bieten mehrere ehrenamtliche Vereine, die von der Provinz Bozen finanziell unterstützt werden, Unterstützung und Beratung an.